§ 19 GESG

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2002

Schlussbestimmungen

§ 19

(1) § 19.Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.

(3) Die §§ 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des § 6 keine Anwendung.

(4) Die Tätigkeit der Agentur ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(5) Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.

(6) Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

(7) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(8) Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(9) Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.

(10) Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;
  2. 2. die der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.

(11) Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung bei der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(13) Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.

(14) Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 6/2001, finden auf die Vertragsbediensteten gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.

(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Agentur dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

(16) Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl oder dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß § 45 Lebensmittelgesetz 1975 oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 2 Z 7) abhängt.

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