§ 19
(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 3, im § 8 Abs. 1 Z 3 und § 14 Z 3 genannten Mitglieder üben gemäß § 4 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(2) Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bodenschätzungsgesetz 1970 ergeben, haben die Mitglieder Anspruch auf Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.
(3) Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Für Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden, gebührt den in Abs. 1 genannten Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der betreffenden Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Für Hin- und Rückfahrten sind ermäßigte Fahrpreise zu verrechnen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren und zwar wie folgt:
Mitglieder des Bundesschätzungsbeirates nach Gebührenstufe 5, Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte nach Gebührenstufe 4, sowie Mitglieder der Schätzungsausschüsse nach Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955.
(5) Aus dem Anlasse der Zurücklegung von Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände gebühren Entschädigungen in dem im § 64 der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.
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