Berufsausweis
§ 19.
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
- 1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
- 2. den bzw. die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen,
- 3. die Berufsbezeichnung,
- 4. das Geschlecht,
- 5. das Geburtsdatum,
- 6. das Bild,
- 7. die Unterschrift,
- 8. die Eintragungsnummer,
- 9. die Gültigkeitsdauer,
- 10. das Datum der Ausstellung,
- 11. die Registrierungsbehörden sowie
- 12. das Bundeswappen
zu enthalten.
(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer (Datum des Ablaufs der Toleranzfrist) auszustellen.
(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.
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