7. Abschnitt
Datenmeldungen Melde- und Auskunftspflichten
§ 19
(1) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Betreiber von Speicher- bzw. Produktionsanlagen, Bilanzgruppenverantwortliche, Erdgashändler, Fernleitungsnetzbetreiber, Großabnehmer, der Marktgebietsmanager, Produzenten, Speicherunternehmen, Versorger, der Verteilergebietsmanager, Verteilernetzbetreiber sowie Bilanzgruppenmitglieder und Fernwärmeunternehmen.
(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
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