§ 19 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

7. Abschnitt

Datenmeldungen Melde- und Auskunftspflichten

§ 19

(1) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Betreiber von Speicher- bzw. Produktionsanlagen, Bilanzgruppenverantwortliche, Erdgashändler, Fernleitungsnetzbetreiber, Großabnehmer, der Marktgebietsmanager, Produzenten, Speicherunternehmen, Versorger, der Verteilergebietsmanager, Verteilernetzbetreiber sowie Bilanzgruppenmitglieder und Fernwärmeunternehmen.

(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

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