§ 19 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“

§ 19

(1) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 9 bis 18 nicht anzuwenden sind.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.

(3) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen:

  1. 1. definitive Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 2 oder die §§ 10, 11 Z 2 und 16 bis 18 nicht anzuwenden sind, und
  2. 2. Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers der betreffenden Dienststelle verwendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)