§ 19 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

§ 19.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40048185

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