Verwendung personenbezogener Daten
§ 19.
(1) Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen und deren Träger dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 nur verwenden, wenn die Verwendung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des/der Teilnehmers/in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom/von der Teilnehmer/in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern.
(3) Die Empfänger der Daten sind:
- 1. die Einsatzstellen nach § 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,
- 2. der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung nach § 11 Abs. 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
- 3. die Abgabenbehörden für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40215143
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