Vernetzung von Soldatinnen
§ 19.
(1) Gemäß den Empfehlungen der Bundesheer-Reformkommission ist die Koordinierung der Angelegenheiten von Soldatinnen in enger Kooperation mit relevanten Laufbahnberatungen zu verbessern und die Gründung, materielle Förderung und Erhaltung österreichweiter Kommunikationsplattformen für Soldatinnen vorgesehen.
(2) Absolventinnen der Landesverteidigungsakademie, der Theresianischen Militärakademie und der Heeresunteroffiziersakademie ist die Abhaltung eines gemeinsamen jährlichen Absolventinnentreffens im Ausmaß von zumindest einem Arbeitstag zu ermöglichen. Die Zeiten dieser Treffen gelten als Dienstzeiten, die notwendigen Reisebewegungen sind als Dienstverrichtung am Dienstort bzw. als Dienstreise im Sinne der RGV anzuordnen und abzugelten.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214430
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