§ 19 Frauenförderungsplan BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Schulung über Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsfragen

§ 19.

Der Dienstgeber berücksichtigt in der Grundausbildung sowie bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevanten Themen.

Schlagworte

Gleichbehandlungsfrage, Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20008928

Dokumentnummer

NOR40164616

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