Schulung über Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsfragen
§ 19.
Der Dienstgeber berücksichtigt in der Grundausbildung sowie bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevanten Themen.
Schlagworte
Gleichbehandlungsfrage, Ausbildungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20008928
Dokumentnummer
NOR40164616
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