§ 19 Frauenförderungsplan BMBF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2015

Zuständigkeit

§ 19.

Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt den Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017

Gesetzesnummer

20009370

Dokumentnummer

NOR40176349

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