Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19
(1) § 19.Die Verordnung betreffend eichrechtlicher Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, BGBl. Nr. 315/1990, tritt außer Kraft.
(2) Bisher zulässige Flaschen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 verwendet werden.
(3) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen Fertigpackungen, die nach den bisher geltenden Bestimmungen hergestellt werden, erstmalig in den Verkehr gebracht werden, die hinsichtlich der Fehlergrenzen und Nennfüllmengen dieser Verordnung nicht entsprechen; solche Fertigpackungen dürfen nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen.
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