§ 19 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zu Abs. 8: Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Rodungsverfahren

§ 19.

(1) Für die Entscheidung über den Rodungsantrag ist zuständig

  1. a) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für Rodungen, die Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen sollen,
  2. b) die Bezirksverwaltungsbehörde in allen übrigen Fällen.

(2) Zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

  1. a) der Waldeigentümer,
  2. b) die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zuständigen,
  3. c) in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
  4. d) in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmungen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß lit. b Zuständigen,
  5. e) in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957.

(3) Dem Antrag, der das genaue Ausmaß der zur Rodung beantragten Fläche und den Rodungszweck zu enthalten hat, sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, der das von der beabsichtigten Rodung betroffene Grundstück enthält, und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Falle des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln. Im Antrag sind weiters die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer) anzuführen.

(4) Anstelle von Grundbuchsauszügen und Auszügen aus dem Grundstücksverzeichnis kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke – beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten – treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Falle des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(5) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind:

  1. a) die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang ihres Antragsrechtes,
  2. b) der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
  3. c) der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
  4. d) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist,
  5. e) das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(6) Im Rodungsverfahren sind

  1. a) die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
  2. b) die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,
  1. zu hören.

(7) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 6 lit. a wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(8) Vor der Entscheidung über den Rodungsantrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

(9) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(10) Wird auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 2 lit. b, d und e eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

(11) Bescheide, mit denen eine Rodungsbewilligung erteilt wird, sind auch dann zu begründen, wenn dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132149

alte Dokumentnummer

N8197522380L

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