Die Novelle BGBl. I Nr. 109/2001, Art. 5 Z 1, wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Gebühren
§ 19.
(1) Für amtliche Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für Probenahmen und Untersuchungen anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren für Tätigkeiten der Bundesämter sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in einem Tarif kostendeckend festzusetzen.
(3) Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.
Die Novelle BGBl. I Nr. 109/2001, Art. 5 Z 1, wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40023183
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