§ 19 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 19.

(1) Anerkennungsbedürftige Betriebe (§ 18) sind auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen, wenn

  1. 1. die Betriebsräume und Einrichtungen der Betriebsstätte den Anforderungen des § 17 und einer Verordnung nach Abs. 5 entsprechen und
  2. 2. der verantwortliche Produktionsleiter die erforderliche Sachkenntnis (Abs. 2) besitzt.

(2) Die erforderliche Sachkenntnis ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. für die Herstellung von Zusatzstoffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Landwirtschaft, Lebensmittel- oder Biotechnologie, Biologie, Chemie, technische Chemie, Medizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeugung,
  2. 2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 17 Abs. 1 Z 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b) durch
  1. a) Zeugnisse gemäß Z 1 oder
  2. b) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeugung oder
  3. c) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der dreijährigen Fachschule für Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels, der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich oder der Fachschule für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft oder die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Getreidemühle und eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeugung oder
  4. d) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Müllerei des Landes Oberösterreich in Wels und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeugung.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates den Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbringen, indem er beweist, daß er nach dem Recht seines Heimatstaates die erforderlichen Sachkenntnisse für die Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermitteln im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 70/524/EWG besitzt. Diese Voraussetzung muß in bezug auf die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel vorliegen, die in dem Betrieb hergestellt werden sollen, für den die Anerkennung beantragt wird.

(4) Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Zusatzstoffe und Vormischungen in einer Weise getrennt und unter Verschluß gelagert werden, daß sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht verwechselt werden können. Soweit es zur Gewährleistung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen (Abs. 1) geboten ist, ist die Anerkennung mit weiteren Auflagen zu verbinden.

(5) Soweit es erforderlich ist, um sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Räume und Anlagen (§ 17) zu erlassen.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136756

alte Dokumentnummer

N8199331609J

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