§ 19 FMA-KVO 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)

§ 19.

Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Dabei werden dem Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen die gemäß § 18 Abs. 2 übermittelten Referenzdaten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Anteils am Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40176948

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