§ 19 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 19

(1) § 19.Die Tierkörper und die davon entnommenen Proben sind übereinstimmend und unverwechselbar zu kennzeichnen.

(2) Die Kennzeichnung gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes darf erst nach Feststellung der Trichinenfreiheit am Tierkörper angebracht werden. Abweichend davon darf diese Kennzeichnung bereits vor Abschluß der Untersuchung auf Trichinen vorgenommen werden, wenn die geschlachteten Tiere bis zur Feststellung der Trichinenfreiheit unter ständiger Kontrolle behördlicher Organe im Schlachtbetrieb aufbewahrt werden.

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