§ 19.
Über die Anforderungen gemäß § 18 hinaus können weitere Anforderungen festgelegt werden, soweit diese zum Schutze der menschlichen Gesundheit, zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen sowie zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133937
alte Dokumentnummer
N8198513460L
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