§ 19 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 19.

Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095384

alte Dokumentnummer

N6196723098L

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