§ 19.
(1) In den gesperrten Betrieben sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Kontrollen durchzuführen:
- 1. repräsentative Stichprobenkontrollen an Tieren, um vorschriftswidrige Behandlungen festzustellen;
- 2. Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen oder gehalten werden (und in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben), oder in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben der Tiere; im Zuge der Kontrollen sind bei Bedarf, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben vom Wasser und den Futtermitteln zu entnehmen;
- 3. Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlich sind.
(2) Der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung erstreckt sich auch auf alle weiteren Betriebe, die Tiere der gleichen Tierart halten und die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen.
(3) Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere einen positiven Befund, so ist die Sperre aufzuheben.
(4) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über das Wasser oder Futtermittel können zur Aufklärung des Verdachtes Stichprobenkontrollen von Futtermitteln auch im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel und vom Wasser durchgeführt werden.
Schlagworte
Ursprungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003903
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