Straf- und Schlußbestimmungen
§ 19.
Der Bundesminister für Finanzen informiert die Europäische Kommission darüber, daß die Oesterreichische Nationalbank als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)