§ 19 FinalitaetsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1999

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 19.

Der Bundesminister für Finanzen informiert die Europäische Kommission darüber, daß die Oesterreichische Nationalbank als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.

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