§ 19 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1974

Herstellungs-, Verlegungs- und Umwandlungsgebühren

§ 19.

(1) Für die Herstellung, Verlegung und Umwandlung von Hauptanschlüssen und für die Herstellung und Verlegung von sonstigen Einrichtungen sowie für andere Arbeiten, die auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers durchgeführt werden, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen.

(2) Kosten sind für die Errichtung der Innenleitungen einschließlich der Leitungseinführung, für die Errichtung der Außenleitungen, soweit diese für die Verbindung des Hauptanschlusses mit der Vermittlungsstelle oder mit der Wählschaltstelle technisch erforderlich sind, und für das Anbringen der Apparate und sonstiger Einrichtungen beim Fernsprechteilnehmer zu berechnen.

(3) Wurden von einer Telephonanschlußgemeinschaft oder auf deren Kosten Vorleistungen für den Bau von mindestens 10 gemeinsam geführten Amtsleitungen und für vorbereitend gemeinsam verlegte Teilnehmeranschlußleitungen erbracht, hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Fernsprechteilnehmern, für deren Anschlüsse solche Amtsleitungen verwendet werden, auch die anteiligen Kosten dieser Vorleistungen zwecks Refundierung an die Anschlußgemeinschaftin Rechnung zu stellen. Von einer Berechnung dieser anteiligen Kosten ist abzusehen,

  1. a) wenn die Vorleistungen länger als 10 Jahre zurückliegen,
  2. b) wenn die Fernsprechteilnehmer der Anschlußgemeinschaft den Kostenanteil unmittelbar ersetzt haben oder
  3. c) wenn die Anschlußgemeinschaft den entsprechenden Aufwand durch unmittelbare Zuwendungen der Fernsprechteilnehmer bzw. durch Refundierungen seitens der Post- und Telegraphenverwaltung bereits ersetzt erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147692

alte Dokumentnummer

N9197042601L

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