5. Abschnitt
Mischfeuerungsanlagen
§ 19.
Als Emissionsgrenzwert für Mischfeuerungsanlagen gilt jener Wert, der sich nach folgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten
Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:
Hiebei bedeuten:
GM ………………….… | Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage, bezogen auf die Volumenkonzentration Sauerstoff B1, |
G1, G2, Gn …………….... | Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten, bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage, bei der Brennstoffart Heizöl mit einer anteiligen Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW der sich für diese Brennstoffart und ihre anteilige Brennstoffwärmeleistung aus § 12 ergebende SO2-Emissionsgrenzwert, |
Etot …………..…………. | Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage, |
E1, E2, En ………………. | Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten Brennstoffarten, |
B1, B2, Bn ……………… | Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff für die einzelnen Emissionsgrenzwerte. |
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088669
alte Dokumentnummer
N5199710908U
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