§ 19 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

§ 19.

(1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Gemeinschaft für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, sind zwischen

  1. 1. natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft,
  2. 2. natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Gemeinschaft und natürlichen und juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,

(2) Solange ein Inhaber mit der Abgabe der seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß § 18 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag des Inhabers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051694

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