Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
5. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
§ 19.
(1) Das Doktoratsstudium hat der wissenschaftlichen Weiterbildung des Absolventen des Diplomstudiums unter besonderer Ausrichtung auf ein theologisches Spezialgebiet unter Berücksichtigung der theoretischen Grundlagen der Theologie als Wissenschaft zu dienen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist entweder
- 1. die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der fachtheologischen Studienrichtung oder
- 2. die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung, die Kenntnis der hebräischen Sprache gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, die erfolgreiche Teilnahme an vier Seminaren aus verschiedenen fachtheologischen Fächern nach Wahl des Kandidaten sowie die Erfüllung allfälliger, vom zuständigen Organ der Universität zusätzlich auferlegter fachtheologischer Studien- und Prüfungsleistungen oder
- 3. die erfolgreiche Ablegung der Kandidatenprüfung (examen pro candidatura) nach der vom Evangelischen Oberkirchenrat am 15. Juni 1927 erlassenen und durch die Beschlüsse der Generalsynoden A. B. und H. B. am 22. Jänner 1949 wieder in Kraft gesetzten Prüfungsordnung für evangelische Theologen A. B. und H. B. in Österreich (Verlautbarung des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. für den Bundesstaat Österreich, Jg. VII-XII, II. Gesetze und Verordnungen Nr. 4 S. 37 ff., sowie Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich, Nr. 44/1949, Punkt 11) oder
- 4. die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung eines gleichwertigen an einer ausländischen Hochschule absolvierten theologischen Studiums.
(3) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt, dessen Dauer gemäß § 14 Abs. 7 AHStG in der Studienordnung festzulegen ist.
(4) Das Thema der Dissertation ist einem Diplomprüfungsfach zu entnehmen.
(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Rigorosum sind die Absolvierung des Doktoratsstudiums und die Approbation der Dissertation.
(6) Die Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
- 1. das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
- 2. ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation einem biblischen Fach zugehört, ein beliebiges Diplomprüfungsfach nach Wahl des Kandidaten;
- 3. ein weiteres Diplomprüfungsfach nach Wahl des Kandidaten.
(7) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat in mündlicher Form abzulegen ist.
Schlagworte
Studienleistung
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009893
Dokumentnummer
NOR12124769
alte Dokumentnummer
N7199327265J
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