§ 19 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Kontrollbefugnisse

§ 19.

(1) Jedermann kann die gemeinsame Kontrollinstanz in angemessenen Abständen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch Europol ersuchen.

(2) Jedermann hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Übermittlung von ihn betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113870

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