Kontrollbefugnisse
§ 19.
(1) Jedermann kann die gemeinsame Kontrollinstanz in angemessenen Abständen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch Europol ersuchen.
(2) Jedermann hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Eingabe und der Übermittlung von ihn betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113870
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