§ 19 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 19.

Soweit es die Durchführung der Revision erheischt, hat der Revisor das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen und den Bestand der Casse, sowie die Bestände an Effecten, Schulddocumenten und Waren zu untersuchen. Er kann den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (Verein) die ihm zum Zwecke einer gründlichen und vollständigen Revision erforderlich scheinenden Auskünfte und Aufklärungen abverlangen, um ein möglichst vollständiges und richtiges Bild der Gebarung der Genossenschaft (Verein) zu gewinnen (§. 6, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).

Sollten dem Revisor bei seiner Thätigkeit Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, so ist zunächst an die im Gesetze auf ein solches Verhalten angedrohten Ordnungsstrafen (§. 11 des eben gedachten Gesetzes) zu erinnern und, wenn dies fruchtlos bleibt, je nach der Sachlage dem Gerichtshofe erster Instanz oder der politischen Landesstelle Anzeige zu erstatten.

Schlagworte

Kassa, RGBl. Nr. 133/1903

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022948

alte Dokumentnummer

N2190319106R

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