5. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen Bekanntgabe des Entgelts (Preises)
§ 19.
(1) Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts gemäß § 18 Abs. 3 WGG hat auch allfällige neben dem Entgelt zu leistende oder geleistete Beiträge zu den Grund- und Baukosten (§ 14 Abs. 1 dritter Satz WGG) zu enthalten.
(2) Eine Verlängerung der Frist gemäß § 18 Abs. 3 WGG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Bauvereinigung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig eine Abrechnung über die dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten gelegt hat.
(3) Die Bekanntgabe der endgültigen Höhe des Entgelts (Preises) kann auch mit der Jahresabrechnung (§ 19 Abs. 1 WGG) erfolgen. Ihre Zustellung kann rechtswirksam an die Adresse des Miet- oder Nutzungsgegenstandes bewirkt werden, falls der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder eine Zustelladresse nicht vereinbart wurde.
Schlagworte
Grundkosten, Mietgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR12155677
alte Dokumentnummer
N9199442298J
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