1. zu Abs. 1: Der VfGH hat in seinem Erkenntnis (siehe BGBl. Nr. 348/1965) § 5 Abs. 1 bis 4 und 6 als verfassungswidrig aufgehoben und § 5 Abs. 5 als nicht mehr der Österreichischen Rechtsordnung angehörend bezeichnet. Die aufgrund Abs. 5 ergangene Verordnung, vom 21.12.1939, dRGBl. I S 2459/1939, über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) wurde mit Verordnung des BMJ vom 16.6.1966, BGBl. Nr. 89/1966, soweit sie noch in Geltung stand, aufgehoben. 2. zu Abs. 2: zu der Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) vgl. die §§ 604 bis 617 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Dritter Abschnitt
Schwebende Verfahren
§ 19
Auflösungsverfahren
(1) In Auflösungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schweben oder nach diesem Zeitpunkt noch eingeleitet werden, sind die Vorschriften der §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die nach diesen Vorschriften zu treffen sind, werden auch im Verfahren der freiwilligen Auflösung von Amts wegen getroffen. § 6 Abs. 3 gilt sowohl im Verfahren der freiwilligen Auflösung als auch im Verfahren der Zwangsauflösung mit der Maßgabe, daß über die Sicherstellung der dort bezeichneten Rechte und Ansprüche das Fideikommißgericht von Amts wegen zu befinden hat.
(2) Freiwillige Auflösungen, nach denen das Fideikommißvermögen nicht sofort, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt freies Vermögen werden soll (freiwillige allmähliche Auflösung), sind unzulässig. Das gleiche gilt von Auflösungen, nach denen derjenige, in dessen Hand das Fideikommißvermögen freies Vermögen wird, noch nach Art eines Vorerben zugunsten eines oder mehrerer Nacherben in der Verfügung über das frühere Fideikommißvermögen beschränkt bleiben soll.
(3) Anträge auf Einleitung eines Verfahrens der freiwilligen Auflösung, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, sind zurückzuweisen, wenn die Durchführung des Verfahrens vor dem 1. Januar 1939 nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Zwangsauflösungsverfahren, in denen das Freiwerden des Vermögens auf Grund einer Entscheidung des Fideikommißgerichts eintritt, können vom Fideikommißgericht eingestellt werden, falls ihre Durchführung vor dem 1. Januar 1939 nicht mehr zu erwarten ist.
(5) Freiwillige Auflösungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht wirksam geworden sind, bedürfen zur Wirksamkeit der ministeriellen Genehmigung (§ 33).
1. zu Abs. 1: Der VfGH hat in seinem Erkenntnis (siehe BGBl. Nr. 348/1965) § 5 Abs. 1 bis 4 und 6 als verfassungswidrig aufgehoben und § 5 Abs. 5 als nicht mehr der Österreichischen Rechtsordnung angehörend bezeichnet. Die aufgrund Abs. 5 ergangene Verordnung, vom 21.12.1939, dRGBl. I S 2459/1939, über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) wurde mit Verordnung des BMJ vom 16.6.1966, BGBl. Nr. 89/1966, soweit sie noch in Geltung stand, aufgehoben.
2. zu Abs. 2: zu der Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution) vgl. die §§ 604 bis 617 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Beendigung, Unwirksamkeit, Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024631
alte Dokumentnummer
N2193810207S
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