Anforderungen an den ELGA-Aushang
§ 19.
(1) Für den ELGA-Aushang gilt Folgendes:
- 1. Der ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.
- 2. Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter übliche Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung zu verwenden.
- 3. Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
(2) Der ELGA-Aushang hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
- 1. Information über die Möglichkeit über das Zugangsportal und
- a) über die ELGA-Ombudsstelle eine persönliche Information über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten sowie
- b) über die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten
- zu erhalten,
- 2. Information darüber, dass ELGA-Teilnehmer/innen über das Zugangsportal oder über die ELGA-Ombudsstelle individuelle Zugriffsberechtigungen für ELGA festlegen können,
- 3. Information über die Möglichkeit, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen und
- 4. Information darüber, dass der Teilnahme an ELGA situativ widersprochen werden kann („situatives Opt-out“) sowie die daraus resultierenden Folgen.
Schlagworte
Teilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40268225
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)