§ 19 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Meldung von Stellen

§ 19

(1) § 19.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde Listen der österreichischen Stellen, die

  1. a) explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel prüfen und Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen ausstellen (zugelassene Stellen);
  2. b) die Empfänger der von den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes übersandten Mitteilungen gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 und 6 sind.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten teilt in gleicher Weise jede Änderung dieser Listen mit.

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