Meldung von Stellen
§ 19
(1) § 19.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde Listen der österreichischen Stellen, die
- a) explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel prüfen und Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen ausstellen (zugelassene Stellen);
- b) die Empfänger der von den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes übersandten Mitteilungen gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 und 6 sind.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten teilt in gleicher Weise jede Änderung dieser Listen mit.
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