§ 19 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Verhalten der Fahrgäste

§ 19.

(1) Das Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten oder sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Die Fahrgäste haben diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.

(2) Fahrgäste, gegen die ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der Bediensteten der Eisenbahnunternehmen vorliegt, können vom Eisenbahnunternehmen befristet oder gegebenenfalls auch dauerhaft von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148449

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