§ 19 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

§ 19

(1) Bei stillstehenden Schienenfahrzeugen, deren Radsatzabstände 1 500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatzlasten

bis zu 20 t

bis zu 16 t

und Meterlasten

bis zu 6,4 t/m

bis zu 5 t/m

zulässig. Höhere Radsatzlasten und Meterlasten sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Bei Radsatzabständen unter 1 500 mm sind die zulässigen Radsatzlasten und Meterlasten entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.

Darüber hinaus dürfen vom Fahrzeug nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Anforderungen dürfen von bewegten Schienenfahrzeugen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.

(3) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, die Meterlast ist der auf 1,00 m Schienenfahrzeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast eines Schienenfahrzeuges.

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