§ 19 Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1984

Übergangsbestimmungen

§ 19

In Betrieben, in denen auf Grund des § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ein sicherheitstechnischer Dienst und in Betrieben, in denen auf Grund des § 22 Abs. 1 des genannten Gesetzes eine betriebsärztliche Betreuung einzurichten ist, müssen diese Einrichtungen bis 1. März 1984 eingerichtet sein. Die Namen der Leiter dieser Einrichtungen sowie die Dauer ihres Einsatzes im Betrieb (Stunden/Woche) sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

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