Weitergehende Vorschriften
§ 19.
(1) Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt.
(2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20001703
Dokumentnummer
NOR40025815
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)