§ 19 ECG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Weitergehende Vorschriften

§ 19.

(1) Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt.

(2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025815

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