§ 19 EBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2012

Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen

§ 19.

(1) Sofern es zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:

  1. 1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
  2. 2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
  3. 3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis Art. 36 des IEP-Übereinkommens.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:

  1. 1. der Eintritt der Meldepflicht,
  2. 2. der Kreis der Meldepflichtigen,
  3. 3. die Gegenstände der Meldung,
  4. 4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.

(3) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß § 11 und § 26a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, und der in dessen Durchführung erlassenen Kraftstoffverordnung, BGBl. II Nr. 418/1999 sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40141568

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