§ 19 EAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Bekanntmachung der Ausschreibung

§ 19.

(1) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
  2. 2. die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
  3. 3. das Ausschreibungsvolumen in kW;
  4. 4. den jeweiligen Höchstpreis;
  5. 5. die Form der Gebotseinreichung;
  6. 6. die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Vorausetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.

(2) Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236671

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