§ 19 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Aufbewahrung von Inhalten des Datenverarbeitungsregisters und der Registrierungsakten

§ 19.

Inhalte des Datenverarbeitungsregisters zu registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen, die in Papierform vorhanden und zusätzlich auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, müssen nur in elektronischer Form aufbewahrt werden. Die nur in Papierform vorhandenen Inhalte des Datenverarbeitungsregisters müssen weiterhin aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40141456

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