Aufbewahrung von Inhalten des Datenverarbeitungsregisters und der Registrierungsakten
§ 19.
Inhalte des Datenverarbeitungsregisters zu registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen, die in Papierform vorhanden und zusätzlich auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, müssen nur in elektronischer Form aufbewahrt werden. Die nur in Papierform vorhandenen Inhalte des Datenverarbeitungsregisters müssen weiterhin aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40141456
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