§ 19 DVG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1991

Vollziehung

§ 19.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 6)

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