Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Rücktritt, Änderungen
§ 19.
(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 12 Abs. 6 zulässig.
(2) Geringfügige Änderungen einer bereits genehmigten Umstellungsmaßnahme, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele des Programms auswirken, sind möglich. Diese Änderungen sowie die diesbezügliche Begründung müssen der AMA schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, müssen unverzüglich schriftlich zuzüglich einer diesbezüglichen Begründung im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA beantragt werden. Die AMA hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung kann lediglich einmal erfolgen, darf zu keiner Erhöhung der gemäß § 12 Abs. 6 genehmigten maximalen Gesamthöhe der Beihilfe führen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gemäß § 16 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224641
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