§ 19 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Gewährung des Beihilfenbetrages

§ 19.

(1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des Bundesminister.

(2) Ein Antrag auf eine weitere Investition setzt den Abschluss der vorangegangenen Investition voraus.

(3) Eine über die in der Genehmigung gemäß § 15 Abs. 7 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188173

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