Gewährung des Beihilfenbetrages
§ 19
(1) Die Prüfergebnisse gemäß § 18 Abs. 4 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.
(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
(3) Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.
(4) Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß § 15 Abs. 7 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)