Bewilligung und Auszahlung des Beihilfenbetrages
§ 19.
(1) Zur bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 werden die Prüfergebnisse gemäß § 18 Abs. 4 nach ihrem Einlangen im BMLFUW gereiht.
(2) Die Bewilligung und Auszahlung der Umstellungsbeihilfe erfolgt nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gem. Absatz 1 der Vorlage der Prüfergebnisse nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel und auf der Grundlage eines vom BMLFUW erstellten Fachgutachtens durch die AMA. Antragsteller, welche Umstellungsmaßnahmen in Gebieten durchgeführt haben, die gem. § 7 Absätze 1 und 2 von den Rodungsmaßnahmen ausgenommen sind, werden in der Reihung bevorzugt.
(3) Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt gilt folgendes: Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der 5-Jahres-Frist nicht zur Gänze, jedoch in einem Ausmaß von mindestens 80% fertig gestellt, so wird die Beihilfe um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der 5-Jahres-Frist zu weniger als 80% fertig gestellt, so wird keine Beihilfe ausbezahlt. Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehendes Ausmaß (m² Rebfläche, % Hangneigung, Laufmeter Terrassenböschung, Laufmeter Zaun oder m² Terrassenmauer) einer oder mehrerer fertig gestellter Teilmaßnahmen ist bei der Auszahlung der Beihilfe nicht zu berücksichtigen.
(4) Um ein Gleichgewicht zwischen der Teilmaßnahme “Bewässerung" und den anderen Teilmaßnahmen zu gewährleisten, wird die Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme “Bewässerung" geteilt, wobei die erste Teilzahlung - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - mindestens die Beihilfe für ein Drittel der für die Teilmaßnahme “Bewässerung" genehmigten Flächen beträgt. Eine oder mehrere allfällige weitere Teilzahlungen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zuerkannt, wobei andere Teilmaßnahmen vorrangig zu behandeln sind. Bei ausreichender Mittelzuweisung kann von der Teilung der Auszahlung der Beihilfe Abstand genommen werden.
(5) Von der Möglichkeit der Vorauszahlung der Beihilfe gemäß Art. 9 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 555/2008 kann in begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40102991
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