B. Betriebsleitung.
§ 19.
(1) Der Unternehmer hat für die Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu sorgen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, daß sich die im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge stets in verkehrs- und betriebsicherem Zustand befinden und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten.
(2) Soweit es nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist, soll der Unternehmer für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung erlassen. Eine solche muß erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 20 Abs. 1) bestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068629
alte Dokumentnummer
N5195417416L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)