§ 19 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

B. Betriebsleitung.

§ 19.

(1) Der Unternehmer hat für die Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu sorgen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, daß sich die im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge stets in verkehrs- und betriebsicherem Zustand befinden und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten.

(2) Soweit es nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist, soll der Unternehmer für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung erlassen. Eine solche muß erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 20 Abs. 1) bestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068629

alte Dokumentnummer

N5195417416L

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