§ 19.
Im Bereich der Zugänge zu jedem Lagerraum gemäß § 18 Abs. 1 müssen eine nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muss ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037989
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