§ 19 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 19.

Im Bereich der Zugänge zu jedem Lagerraum gemäß § 18 Abs. 1 müssen eine nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muss ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037989

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