§ 19 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 19.

Die Studienkommission berät den Direktor bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende hat außerordentliche Sitzungen auf Ersuchen des Direktors oder von zwei Mitgliedern der Kommission einzuberufen. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111432

alte Dokumentnummer

N6199654549J

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