§ 19.
Die Studienkommission berät den Direktor bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende hat außerordentliche Sitzungen auf Ersuchen des Direktors oder von zwei Mitgliedern der Kommission einzuberufen. Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111432
alte Dokumentnummer
N6199654549J
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