§ 19 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Ausnahmen

§ 19.

(1) Diese Verordnung gilt nicht

  1. 1. für – mit Ausnahme von § 10 Abs. 2, 4 Z 1 und Abs. 5, § 14, § 17 sowie §§ 19 bis 23 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  2. 2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  3. 3. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
  4. 4. für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

  1. 1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
  2. 2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder mit Ausnahme von § 14.

(3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht

  1. 1. während der nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Konsumation von Speisen und Getränken;
  2. 2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
  3. 3. während der Ausübung von Sport; § 10 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt;
  4. 4. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist.

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für folgende Personen:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wobei Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
  2. 2. Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
  3. 3. Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
  4. 4. Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht

  1. 1. sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
  2. 2. innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
  3. 3. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
  4. 4. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
  5. 5. in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
  6. 6. unter Wasser,
  7. 7. bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
  8. 8. zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
  9. 9. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  10. 10. wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist.

(6) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.

(7) § 11 Abs. 5 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.

(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
  2. 2. Kinder, die eine Primarschule besuchen.

(9) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

(10) Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchst zulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, so sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.

Schlagworte

Mundbereich, Klassenverband, Assistenzleistung, Sicherungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234219

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)