Begleitendes Monitoring
§ 19.
(1) Eine beim Bundeskanzleramt eingerichtete Kommission gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, hat – sofern ihr diese nicht ohnehin angehören – unter Beiziehung von jedenfalls zwei Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie zwei medizinischen Fachexperten dem Nationalrat, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister und der Bundesregierung im Abstand von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder im Falle einer grundlegenden Änderung jener Umstände, die für die Erlassung dieses Bundesgesetzes maßgeblich waren, unverzüglich, insbesondere über
- 1. die wesentlichen wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Schutzimpfung und der Medikamente gegen COVID-19,
- 2. die Entwicklung der Durchimpfungsrate im Hinblick auf COVID-19,
- 3. die Eignung der Impfpflicht zur Verhinderung einer Überlastung der medizinischen Versorgung, und
- 4. die in Abs. 2 genannten Kriterien
- zu berichten.
(2) Im Fall der Nicht-Verfügbarkeit von Impfstoffen, einer wesentlichen Änderung des Standes der Wissenschaft hinsichtlich der Wirksamkeit der Impfstoffe, der sonstigen Eignung der Impfpflicht zur Verhinderung einer Überlastung der medizinischen Versorgung, wie insbesondere bei Auftreten neuer Virusvarianten oder einer durch die Eigenschaften des Virus bedingten Veränderung des infektionsepidemiologischen Geschehens, oder der Erforderlichkeit der Impfpflicht hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister unverzüglich anzuordnen, dass dieses Bundesgesetz oder einzelne seiner Bestimmungen – allenfalls vorübergehend – nicht auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach einem in der Verordnung festzulegenden Zeitpunkt ereignen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011811
Dokumentnummer
NOR40242034
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