§ 19 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 19.

(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu dieser Verordnung zu tragen.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

Schlagworte

Klassenraum, Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226291

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