Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 19.
(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu dieser Verordnung zu tragen.
(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
Schlagworte
Klassenraum, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226291
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