ABSCHNITT III
RECHTE DER BEDIENSTETEN Unterabschnitt A Entlohnung Verwendungsgruppen und Dienstzweige
§ 19.
(1) Zum Zwecke der Bezugsfestsetzung werden die Bediensteten in folgende vier Verwendungsgruppen eingeteilt:
Verwendungsgruppe A = höherer Dienst
Verwendungsgruppe B = gehobener Dienst
Verwendungsgruppe C = Fachdienst
Verwendungsgruppe D = mittlerer Dienst
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Verwendungsgruppen und die den einzelnen Verwendungsgruppen zugewiesenen Dienstzweige sind in der Anlage A bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102089
alte Dokumentnummer
N6198610227G
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