§ 19 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

ABSCHNITT III

RECHTE DER BEDIENSTETEN Unterabschnitt A Entlohnung Verwendungsgruppen und Dienstzweige

§ 19.

(1) Zum Zwecke der Bezugsfestsetzung werden die Bediensteten in folgende vier Verwendungsgruppen eingeteilt:

Verwendungsgruppe A = höherer Dienst

Verwendungsgruppe B = gehobener Dienst

Verwendungsgruppe C = Fachdienst

Verwendungsgruppe D = mittlerer Dienst

(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Verwendungsgruppen und die den einzelnen Verwendungsgruppen zugewiesenen Dienstzweige sind in der Anlage A bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102089

alte Dokumentnummer

N6198610227G

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)