10. Hauptstück
Sonderbestimmungen
§ 19
(1) § 19.Auf das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen finden auch Anwendung:
- 1. die dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957
- 2. die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 29 Abs. 1 zweiter Satz des Eisenbahngesetzes 1957
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes.
(3) Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.
(4) Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.
(5) Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.
(6) Die Gesellschaft sowie die Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
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